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Steuertipp 11: Erwerbsunfähigkeitsrente – ist diese in der Steuererklärung für Rentner zu berücksichtigen?

Erwerbsunfähigkeit
Erwerbsunfähigkeit ist die durch körperliche oder geistige Leiden bedingte Unfähigkeit, durch Arbeit den Lebensunterhalt zu verdienen; bis Ende 2000 in der Unfall- und Rentenversicherung Voraussetzung für den Anspruch auf Rente, seitdem durch den Begriff der “Erwerbsminderung” ersetzt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde zum 31.12.2000 abgeschafft und durch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt. Quelle: www.wissen.de (http://www.wissen.de/wde/generator/wissen/ressorts/finanzen/versicherung...)

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden geleistet:

als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
als Rente wegen voller Erwerbsminderung und
Rente für Bergleute sowie
nach den Vorschriften des fünften Kapitels des SGB VI als Rente wegen Berufsunfähigkeit und als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des einzelnen gewährt. Danach kommt nur noch die Zahlung von Altersrente in Betracht.
Die Rente ist befristet als Zeitrente oder kann auf Dauer gewährt werden.

Soweit die jeweiligen Voraussetzungen vorliegen, kann die Erwerbsunfähigkeitsrente auf Antrag umgewandelt werden in Altersrente. Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (derzeit noch 65. Jahre) wird die Erwerbsunfähigkeitsrente bzw. Rente wegen Erwerbsminderung von Amts wegen in Regelaltersrente umgewandelt.
Bei der Erwerbsunfähigkeitsrente handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Somit gilt auch hier für das Jahr 2005 ein Besteuerungsanteil i.H.v. 50%. Es gelten analog die Vorschriften zu Altersrenten. (vgl. Tabelle unter Steuertipp 8: Rentenbesteuerung, Alterseinkünftegesetz, Besteuerungsrecht -Was bedeutet das alles?)

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