Im Folgenden können Sie den Wortlaut desjenigen Urteils nachlesen, welches in der Folge das Alterseinkünftegesetz auslöste. Kläger war ein Beamter im Ruhestand, der die Besteuerung seiner Pension als ungerecht empfand. Er änderte an seiner Rechtsposition nichts, aber initiierte mit seiner Klage eine Änderung der deutschen Rentenbesteuerung.
Entscheidungen und Leitsätze zum Urteil des Zweiten Senats vom 6. März 2002
- 2 BvL 17/99 -
Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Anschluss an BVerfGE 54, 11; 86, 369).
Sollen nichtfiskalische Förderungs- und Lenkungsziele den rechtfertigenden Grund für steuerliche Vergünstigungen bilden, so ist neben einer erkennbaren Entscheidung des Gesetzgebers auch ein Mindestmaß an zweckgerechter Ausgestaltung des Vergünstigungstatbestands erforderlich.
Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvL 17/99 -
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Zitierung: BVerfG, 2 BvL 17/99 vom 6.3.2002, Absatz-Nr. (1 – 241), http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20020306_2bvl001799.html
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