Der Altersentlastungsbetrag ist begrenzt und fallend bis zum Jahr 2040. Er steht jedem Rentner zu, der z.B. folgende Einkünfte hat:
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (über 400 €, Hausmeistertätigkeit, Gärtner, Fahrer etc.)
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Einkünfte aus Landwirtschaft
Einkünfte aus Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
§ 24a Altersentlastungsbetrag
Der Altersentlastungsbetrag ist bis zu einem Höchstbetrag im Kalenderjahr ein nach einem Prozentsatz ermittelter Betrag des Arbeitslohns und der positiven Summe der Einkünfte, die nicht solche aus nichtselbständiger Arbeit sind. Bei der Bemessung des Betrags bleiben außer Betracht:
Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2;
Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 Satz 4 Buchstabe b;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 1, soweit § 52 Abs. 34c anzuwenden ist;
Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a.
Der Altersentlastungsbetrag wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hatte. Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Sätze 1 bis 3 für jeden Ehegatten gesondert anzuwenden.
Der maßgebende Prozentsatz und der Höchstbetrag des Altersentlastungsbetrags
sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Tabelle Altersentlastungsbetrag für Rentner
Quelle: Einkommensteuergesetz/Bundesministerium der Finanzen
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