Deutsche Rentenversicherung
Hinweise zur Besteuerung der Renten in Deutschland
Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich in Deutschland mit dem
Alterseinkünftegesetz ab dem 01.01.2005 geändert. Abhängig vom Jahr des erstmaligen Rentebeginns
ermittelt das Finanzamt den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente und den festen Steuerfreibetrag. Der
Besteuerungsanteil bezeichnet den steuerpflichtigen Prozentanteil Ihrer Rente.
Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung eines
Besteuerungsanteils von 50 % einen festen Steuerfreibetrag. Der Steuerfreibetrag wird grundsätzlich jedes
Jahr und für die gesamte Laufzeit der Rente berücksichtigt.
Für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte und
für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2021 um einen Prozentpunkt. Der sich so ergebende Steuerfreibetrag
sinkt demnach für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise ab. Bei Rentnerjahrgängen ab dem Jahr 2040
werden dann 100 % der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert.
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Steuern zu zahlen sind, wird vom Finanzamt aufgrund Ihrer
Einkommensteuererklärung geprüft. Bezieher einer deutschen Rente, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,
sind verpflichtet eine solche Erklärung abzugeben, wenn nach dem mit dem Wohnsitzstaat abgeschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Rente in Deutschland besteuert werden kann oder
mit dem Wohnsitzstaat ein solches Abkommen nicht besteht. Genauere Auskünfte darüber, in welchem Staat
Ihre Rente zu versteuern ist, erhalten Sie beim
Finanzamt Neubrandenburg
Postfach 110140
D - 17041 Neubrandenburg,
DEUTSCHLAND
Telefon: +49 395 44222 - 47000
Fax: +49 395 44222 – 47100
E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de
finanzamt-neubrandenburg.de
Eine Einkommensteuererklärung ist in Deutschland - sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis
31.05. des Folgejahres einzureichen, d.h. die Steuererklärung für 2009 bis zum 31.05.2010.
Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die gezahlten Rentenbeträge jährlich der Zentralen
Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltungen der
einzelnen Bundesländer übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der
Notwendigkeit zu prüfen, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich ist. Bitte
benachrichtigen Sie Ihren Rentenversicherungsträger, wenn Sie für die Einkommensteuererklärung eine
Bescheinigung über die Höhe der aus dieser Versicherung steuerrechtlich maßgeblichen Bruttorente
benötigen.
Kontaktieren Sie uns und Sie erhalten kostenfrei alle für Sie relevanten Informationen zum Thema und eine ebenfalls kostenlose Beratung zu allen weiteren Steuerthemen, die für Sie wichtig sind.