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FINANZAMT NEUBRANDENBURG - Deutsche Rentenversicherung - Hinweise zur Rentenbesteuerung in Deutschland ?

Deutsche Rentenversicherung

 

Hinweise zur Besteuerung der Renten in Deutschland

 

Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich in Deutschland mit dem

Alterseinkünftegesetz ab dem 01.01.2005 geändert. Abhängig vom Jahr des erstmaligen Rentebeginns

ermittelt das Finanzamt den sogenannten Besteuerungsanteil der Rente und den festen Steuerfreibetrag. Der

Besteuerungsanteil bezeichnet den steuerpflichtigen Prozentanteil Ihrer Rente.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005 oder früher ermittelt das Finanzamt unter Berücksichtigung eines

Besteuerungsanteils von 50 % einen festen Steuerfreibetrag. Der Steuerfreibetrag wird grundsätzlich jedes

Jahr und für die gesamte Laufzeit der Rente berücksichtigt.

Für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2006 erhöht sich der Besteuerungsanteil um zwei Prozentpunkte und

für jeden neuen Rentnerjahrgang ab 2021 um einen Prozentpunkt. Der sich so ergebende Steuerfreibetrag

sinkt demnach für jeden neuen Rentnerjahrgang schrittweise ab. Bei Rentnerjahrgängen ab dem Jahr 2040

werden dann 100 % der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteuert.

Ob und in welchem Umfang tatsächlich Steuern zu zahlen sind, wird vom Finanzamt aufgrund Ihrer

Einkommensteuererklärung geprüft. Bezieher einer deutschen Rente, die ihren Wohnsitz im Ausland haben,

sind verpflichtet eine solche Erklärung abzugeben, wenn nach dem mit dem Wohnsitzstaat abgeschlossenen

Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Rente in Deutschland besteuert werden kann oder

mit dem Wohnsitzstaat ein solches Abkommen nicht besteht. Genauere Auskünfte darüber, in welchem Staat

Ihre Rente zu versteuern ist, erhalten Sie beim

 

Finanzamt Neubrandenburg

Postfach 110140

D - 17041 Neubrandenburg,

DEUTSCHLAND

Telefon: +49 395 44222 - 47000

Fax: +49 395 44222 – 47100

E-Mail: ria@finanzamt-neubrandenburg.de

finanzamt-neubrandenburg.de

 

Eine Einkommensteuererklärung ist in Deutschland - sofern eine Steuerpflicht vorliegt - in der Regel bis

31.05. des Folgejahres einzureichen, d.h. die Steuererklärung für 2009 bis zum 31.05.2010.

Der Rentenversicherungsträger ist verpflichtet, die gezahlten Rentenbeträge jährlich der Zentralen

Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) zu melden. Die Daten werden von dort an die Finanzverwaltungen der

einzelnen Bundesländer übermittelt. Die Übermittlung entbindet Rentnerinnen und Rentner nicht von der

Notwendigkeit zu prüfen, ob die Abgabe einer Einkommensteuererklärung erforderlich ist. Bitte

benachrichtigen Sie Ihren Rentenversicherungsträger, wenn Sie für die Einkommensteuererklärung eine

Bescheinigung über die Höhe der aus dieser Versicherung steuerrechtlich maßgeblichen Bruttorente

benötigen.

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