Der Steuersatz eines Rentners bei der Bemessung seiner individuellen Einkommensteuer ist nicht irgendein Fixbetrag in Prozent sondern ein Steuersatz in Abhängigkeit vom Einkommensteuertarif, dem Eingangssteuersatz und dem Spitzensteuersatz.
Übersteigt das individuell errechnete zu versteuernde Einkommen den jeweiligen Grundfreibetrag, kommt der Eingangssteuersatz von 14 % zum Tragen. Danach ist eine Steuerprogression per Gesetz vorgegeben, die bis zum Spitzensteuersatz von 42 % reicht. Auf den Grenzsteuersatz sei hiermit hingewiesen.
Je nachdem, wieweit das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, erfolgt die Besteuerung prozentual höher bis hin zum höchsten Steuersatz von 42 %.
Die Berechnung der Einkommensteuer eines Rentners erfolgt heutzutage üblicherweise mit modernsten Hilsmitteln, wie zum Beispiel speziellen Softwareprogrammen und Tools.
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