Die Umwandlung von Unternehmen gilt gemeinhin als äußerst komplex. Allein aus steuerlicher Sicht gilt es, die Umwandlung nach verschiedenen Facetten zu beurteilen, zum Beispiel hinsichtlich der Körperschaft-, Gewerbe-, Grunderwerb- und sogar Umsatz- und Schenkungsteuer. Doch mit der steuerrechtlichen Beurteilung der Umwandlung selbst ist es nicht getan. Zahlreiche Vorschriften im Umwandlungssteuergesetz enthalten zur Abmilderung von vermeintlichen Gestaltungsmissbräuchen Sperrfristen.
Der Klassiker, das heißt die wohl am häufigsten einschlägige Sperrfrist, ist der, der bei Einbringung in eine Kapitalgesellschaft gilt. Im Prinzip lässt sich diese wie folgt beschreiben: Wenn ein (Teil-)Betrieb oder ein Mitunternehmeranteil zum Buch- oder Zwischenwert gegen Erhalt neuer Anteile in eine Kapitalgesellschaft eingebracht wird, unterliegen die im Gegenzug erhaltenen Anteile beim Gesellschafter einer siebenjährigen Sperrfrist. Werden die Anteile innerhalb dieses Zeitraums verkauft, müssen rückwirkend zum Zeitpunkt der Einbringung die stillen Reserven aufgedeckt werden. Immerhin verringern sich die aufzudeckenden stillen Reserven pro Jahr um ein Siebtel.
Doch was gilt als Sperrfristverletzung? Die einschlägige Vorschrift ist da sehr weit gefasst und enthält zahlreiche sogenannte Ersatzrealisationstatbestände. So soll zum Beispiel die zu hohe Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto eine Sperrfristverletzung auslösen. Zahlreiche Gerichte beschäftigen sich ebenfalls mit der Frage, wann ein schädliches Ereignis vorliegt, so auch jüngst das Finanzgericht Münster: Im zugrundeliegenden Fall brachte eine Tochter-KG einen Betrieb in eine neu gegründete Enkel-GmbH gegen Gewährung neuer Anteile zum Buchwert ein. Ein Jahr später wurde die Tochter-KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen - und zwar zum Buchwert. Eine Kapitalerhöhung fand bei der Mutter-GmbH nicht statt. Gleichwohl erkannten die Richter hier - unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) - einen Tausch, welchen sie als sperrfristverletzendes Ereignis qualifizierten.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH sich dieser Frage annimmt. Die Richter aus dem Münsterland ließen die dortige Revision zu.