Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und der Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Stellung genommen. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Von einer unternehmerischen Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts ist gemäß der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs grundsätzlich auszugehen, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts nachhaltig Leistungen gegen Entgelt aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags erbringt.
In seinem aktuellen Schreiben stellt das BMF klar, dass die Einräumung der Strom-, Gas- und Wasserkonzession sowie eines Wegenutzungsrechts durch die Gemeinde grundsätzlich eine steuerbare Leistung darstellt und somit umsatzsteuerpflichtig ist. Insofern ist die Konzessionsabgabe eine steuerpflichtige Leistung der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Dies gilt mit Anwendung des § 2b UStG spätestens ab 01.01.2023 (Ende des Optionszeitraums). Dabei sei es unbeachtlich, dass eine Pflicht der Gemeinden zum Abschluss derartiger Verträge bestehe. Die Finanzverwaltung erläuterte zudem, wann Verträge zwischen Gebietskörperschaften und Versorgungsunternehmen in Bezug auf ein einfaches Wegerecht umsatzsteuerfrei sein können.
Hinweis: Für die Berechnung der Umsatzsteuer ist davon auszugehen, dass die bisherige Konzessionsabgabe als Nettoentgelt zu verstehen und die Umsatzsteuer sodann aufzuschlagen ist.