30.10.2020

Crowdfunding: Steuerliche Behandlung für Investoren und Spender im Überblick

Beim sogenannten Crowdfunding handelt es sich um eine Finanzierungsform, bei der mehrere Anleger gemeinsam in ein Projekt investieren, damit dieses realisiert werden kann.

Privatpersonen, Vereine, Start-ups und etablierte Unternehmen können so eine übliche Bankfinanzierung umgehen und neue Projekte und Geschäftsideen vorantreiben bzw. umsetzen. Die Finanzierungsprojekte werden dabei über spezielle Internetportale beworben. Finden sich genügend Interessenten, wird das Projekt realisiert. Kann die gewünschte Geldmenge nicht „eingesammelt“ werden, wird das Projekt nicht weiterverfolgt. Die bereits eingezahlten Gelder werden dann an die Crowd (= die Menschenmenge) zurückgezahlt. Es existieren verschiedene Formen des Crowdfundings:

Wer sich als Anleger oder Kreditgeber an einem Crowdinvesting- oder Crowdlending-Modell beteiligt, muss seine erzielten Erträge regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.

Anders ist der Fall beim sogenannten Spenden-Crowdfunding gelagert, bei dem sich die Crowd uneigennützig an der Finanzierung von Hilfsprojekten beteiligt. Das geförderte soziale, kulturelle oder gemeinnützige Projekt bzw. die durchführende Institution ist in der Regel steuerbegünstigt und kann für die Finanzierungsbeteiligung eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen, so dass die Zuwendung von den Mitgliedern der Crowd in der Einkommensteuererklärung als Spende abgesetzt werden kann.

Sofern das genutzte Crowdfunding-Internetportal als Treuhänder für einen gemeinnützigen Verein fungiert, muss die Bescheinigung von der Empfängerorganisation selbst ausgestellt werden. Für den Spendenabzug ist dann grundsätzlich eine Zuwendungsbestätigung notwendig - auch bei Kleinstspenden. Sind Crowdfunding-Portale selbst gemeinnützig und sammeln sie Spenden für andere gemeinnützige Organisationen, dürfen sie selbst die Spendenbescheinigungen ausstellen. In diesem Fall gilt bei Kleinbetragsspenden bis 200 € ein vereinfachter Zuwendungsnachweis, so dass zur Absetzbarkeit bereits der Kontoauszug genügt.




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