Geschiedene und getrenntlebende Ehepartner gehen sich häufig möglichst aus dem Weg. Im steuerlichen Bereich sollten sie sich gleichwohl aber noch „zusammenraufen“ - insbesondere, um bei Unterhaltszahlungen eine steueroptimale Gestaltung herbeizuführen. Der Grund: Der unterhaltszahlende Ehepartner kann seine Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger diesem Antrag zustimmt.
Hinweis: Absetzbar sind in diesem Fall die tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen, maximal jedoch 13.805 € pro Jahr. Dieser Maximalbetrag erhöht sich um übernommene Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsempfängers.
Stimmt der Unterhaltsempfänger dem Antrag auf Sonderausgabenabzug zu, muss er die erhaltenen Zahlungen allerdings seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern. Durch diese steuerliche Zurechnung entsteht bei ihm häufig eine Einkommensteuerbelastung. Die sonstigen Einkünfte können zudem zum Verlust von staatlichen Förderungen führen (z.B. der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen).
Die erteilte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Sonderausgabenabzug bleibt bis auf Widerruf auch für Folgejahre wirksam und kann nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, beim zuständigen Finanzamt widerrufen werden. Ohne die Zustimmung des Empfängers kommt der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltszahler nicht in Betracht. Letzterer kann den Anspruch auf Zustimmung aber zivilrechtlich geltend machen.
Hinweis: Wird kein Antrag auf Sonderausgabenabzug gestellt, die Zustimmung vom Unterhaltsempfänger wirksam widerrufen oder von vornherein verweigert, können die für den Lebensunterhalt notwendigen Unterhaltsleistungen (z.B. Wohnungsmiete, Nahrung und Kleidung) vom Unterhaltszahler zumindest bis zu 9.408 € für das Jahr 2020 als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Der Sonderausgabenabzug ist für den Unterhaltszahler allerdings günstiger, da der Abzugshöchstbetrag dann höher ausfällt und bei einem Abzug als außergewöhnliche Belastungen die Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen des unterstützten Ehepartners angerechnet werden müssen.