GemÀà der Finanzgerichtsordnung mĂŒssen Gerichte nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Ăberzeugung entscheiden. Sie mĂŒssen bei der Entscheidungsfindung also SchriftsĂ€tze der Beteiligten, deren Vorbringen in der mĂŒndlichen Verhandlung, deren Verhalten, die Steuerakten, die beigezogenen Akten, eingeholte AuskĂŒnfte, Urkunden und Beweisergebnisse berĂŒcksichtigen.
Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) verstöĂt ein Gericht gegen diesen Verfahrensgrundsatz, wenn es sich in wesentlichen Punkten lediglich auf âallgemein zugĂ€ngliche Quellen im Internetâ stĂŒtzt und diese Quellen weder per Ausdruck dokumentiert noch konkret benennt.
Im zugrundeliegenden Fall waren die Feststellungen einer BetriebsprĂŒfung in einem EiscafĂ© strittig. Aufgrund mehrerer formeller Kassen- und AufzeichnungsmĂ€ngel hatte der PrĂŒfer eine Ausbeutekalkulation vorgenommen und fĂŒr seine Berechnung unter anderem den Zuckereinkauf des EiscafĂ©s zugrunde gelegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) stufte das SchĂ€tzungsergebnis als rechtmĂ€Ăig ein und erklĂ€rte, dass sich die vom PrĂŒfer bei der Kalkulation zugrunde gelegten Zuckeranteile aus âallgemein zugĂ€nglichen Quellen im Internetâ ergĂ€ben.
Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil nun wegen eines Verfahrensmangels auf und verwies darauf, dass das FG seine Ăberzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen habe, weil es sich lediglich auf unbenannte Internetquellen berufen habe. Es war somit weder fĂŒr die Prozessbeteiligten noch fĂŒr den BFH ĂŒberprĂŒfbar, ob die in Ansatz gebrachten Zuckeranteile im Rahmen der SchĂ€tzung tatsĂ€chlich vertretbar waren.
Hinweis: Der BFH hob das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies die Sache zurĂŒck zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun konkreter darstellen mĂŒssen, aufgrund welcher UmstĂ€nde es die zugrunde gelegten Zuckeranteile fĂŒr rechtmĂ€Ăig erachtete.