06.10.2020

Verfahrensrecht: Hosentasche als Ladenkasse

Nimmt man im Rahmen seines Unternehmens Bargeld ein oder gibt es aus, ist man per Gesetz verpflichtet, dies aufzuzeichnen. Denn vor allem, wenn man es mit seinem privaten Bargeld mischt, ist es schwer, den Überblick zu behalten. Aber wie ist es, wenn man keine „richtige“ Kasse hat? Muss man dann auch Aufzeichnungen machen und ein Kassenbuch führen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.

Der Antragsteller ist buchführungspflichtig und betreibt einen Nutzfahrzeughandel. Seine Umsätze unterlagen teilweise dem Regelsteuersatz und waren teilweise steuerfrei. Die Kunden zahlten größtenteils per Banküberweisung und im Übrigen bar. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung legte der Antragsteller weder Belege über Entnahmen oder Verbindlichkeiten noch Kasseneinzelaufzeichnungen vor. Die Bareinnahmen waren buchhalterisch über verschiedene Konten gebucht worden. Da keine Einzelaufzeichnungen vorlagen, konnte der Außenprüfer auch nicht nachvollziehen, woher genau das auf dem Bankkonto eingezahlte Bargeld stammte. Es war für ihn somit nicht möglich, die in der Voranmeldung erklärten Umsätze zu überprüfen. Als Konsequenz erhöhte das Finanzamt die steuerpflichtigen Umsätze.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Bei summarischer Prüfung hatte es ernstliche Zweifel an der Höhe der Hinzuschätzung. Allerdings war die Buchführung derart fehlerbehaftet, dass eine Hinzuschätzung geboten war. Die Finanzbehörde kann die Besteuerungsgrundlagen schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Aufgrund der mangelbehafteten und nichtnachvollziehbaren Buchführung des Antragstellers war das Finanzamt hier zur Schätzung befugt. Die Buchführung des Antragstellers war schon deshalb nicht ordnungsgemäß, da er trotz Vorliegen von Kasseneinnahmen und -ausgaben kein Kassenbuch führte. Es fehlte daher an der erforderlichen Kassensturzfähigkeit. Bezahlt ein Kunde seine Ware in bar, so sind diese vereinnahmten Gelder zwingend Betriebsvermögen, wobei „zur Not auch eine Hosentasche“ eine Kasse ist, die eine ordnungsgemäße Aufzeichnung erfordert. Allerdings korrigierte das Gericht die Höhe der Schätzung des Finanzamts. Es war eine gleichmäßige Aufteilung der hinzugeschätzten Umsätze auf steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze vorzunehmen.

Hinweis: Wenn Sie unsicher sind, welche Aufzeichnungen Sie machen müssen, beraten wir Sie gerne.




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