Der Ruhestand im Ausland ist beliebt: Fast 1,8 Mio. Renten hat die Deutsche Rentenversicherung im Jahr 2018 ins Ausland überwiesen. Das sind beinahe 7 % aller Rentenzahlungen. Viele Überweisungen gingen dabei nach Österreich, Spanien, Frankreich und in die Schweiz.
Wer als deutscher Rentner seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, sollte die geltenden Steuerregeln kennen, um später nicht mit Steuernachforderungen oder gar Strafverfahren konfrontiert zu werden. Grundsätzlich sind deutsche „Auslandsrentner“ mit ihren in Deutschland erzielten Renteneinkünften hierzulande beschränkt steuerpflichtig.
Hinweis: Nachteilig an dieser Versteuerungsmethode ist, dass ihnen als beschränkt Steuerpflichtigen kein steuerfreier Grundfreibetrag (derzeit 9.408 € pro Person und Jahr) zusteht, so dass sie ihre Rente vom ersten Euro an versteuern müssen.
Um in den Genuss des Grundfreibetrags zu kommen, können Altersrentner mit Wohnsitz im Ausland beim deutschen Finanzamt aber beantragen, als unbeschränkt Steuerpflichtiger geführt zu werden. Ein entsprechendes Antragsformular halten die Finanzämter auf ihren Internetseiten bereit. Voraussetzung für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag ist, dass die gesamten Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den - je nach Ländergruppe gegebenenfalls gekürzten - Grundfreibetrag nicht übersteigen.
Des Weiteren ist zu beachten, dass Deutschland mit bestimmten Ländern Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat. In diesen Abkommen ist geregelt, ob der frühere Heimatstaat oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf. Bezieher einer deutschen gesetzlichen Rente müssen ihre Steuer daher in Deutschland zahlen, wenn sie ihren neuen Wohnsitz beispielsweise in Belgien, Dänemark, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Österreich oder Polen haben.