In einem vielbeachteten Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich entschieden, dass Kosten für eine Erstausbildung ab dem Veranlagungszeitraum 2004 nicht (mehr) als Werbungskosten abziehbar sind. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, in denen das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine Studentin die Kosten für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie während der Studienzeit keine bzw. nur geringfügige Einkünfte erzielte, wollte sie die ihr dadurch entstehenden Verluste mit künftigen Einkünften verrechnen und begehrte daher die Feststellung eines vortragsfähigen Verlusts. Der BFH sah jedoch keinen Raum für eine steuerliche Feststellung der Verluste und verwies auf das mit Wirkung ab 2004 im Einkommensteuergesetz verankerte Abzugsverbot für Erstausbildungskosten. Ein Abzug der Kosten kommt lediglich als Sonderausgaben, begrenzt auf 6.000 € pro Jahr (ab 2012), in Betracht. Da ein Sonderausgabenabzug aber nicht zu einem vortragsfähigen Verlust führt, wirken sich die Aufwendungen der Studentin im Ergebnis nicht steuermindernd aus.
Während des Verfahrens hatte der BFH das gesetzliche Abzugsverbot für Erstausbildungskosten selbst für verfassungswidrig gehalten und im Rahmen eines sogenannten Normenkontrollverfahrens eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt. Nachdem die Verfassungsrichter aber entschieden hatten, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses mit dem Grundgesetz vereinbar ist, nahm der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder auf und wies deren Klage ab.
Hinweis: Beim BFH waren viele Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Sie betrafen ebenfalls den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Erststudium sowie den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für eine Pilotenausbildung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses stattfand. Diese Verfahren wurden nach der ablehnenden Entscheidung des BVerfG zurückgenommen und durch Einstellungsbeschluss erledigt.