Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem Schreiben vom 07.07.2020 zur Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage auf die Lieferung von Strom und Wärme an zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer geäußert und nimmt damit Bezug auf ein früheres BMF-Schreiben aus dem Jahr 2016.
Die Finanzverwaltung stellt darin klar, dass bei der Lieferung von Strom und Wärme an einen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Mindestbemessungsgrundlage keine Anwendung finde, wenn die Leistung im Zeitpunkt der Lieferung verbraucht werde. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang geändert worden.
Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 07.07.2020 ausgeführt werden, wird es allerdings nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen der Mindestbemessungsgrundlage unterwirft. Zudem weist das BMF auf die Vorschrift zum unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag hin. Danach muss der Lieferant des Stroms, der seine Leistung mit gesondertem Steuerausweis in Rechnung stellt, den ausgewiesenen Steuerbetrag an das Finanzamt abführen.
Hinweis: Die Bemessungsgrundlage für die Leistungen eines Unternehmers ist das Entgelt, das der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten (abzüglich der Umsatzsteuer). Im Sonderfall der verbilligten Abgabe von Leistungen zum Beispiel an nahestehende Personen ist die Mindestbemessungsgrundlage zu prüfen. Ziel der Mindestbemessungsgrundlage ist es, Entgelte, die wegen naher verwandtschaftlicher Beziehungen ungewöhnlich niedrig bemessen sind, auf den Wert aufzustocken, der für die Leistungen bei Unentgeltlichkeit als Bemessungsgrundlage in Betracht kommt.