Die Bundesregierung hat am 29.07.2020 zwei Gesetze mit steuerlichen Inhalten auf den parlamentarischen Weg gebracht. Zum einen soll mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz der Kinderfreibetrag sowie das Kindergeld erneut angepasst werden.
Konkret ist geplant, das Kindergeld ab 01.01.2021 um monatlich 15 € pro Kind anzuheben. Damit erhielten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:
Kindergeld | ab 01.01.2021 |
für das 1. und 2. Kind je | 219 € |
für das 3. Kind | 225 € |
ab dem 4. Kind je | 250 € |
Mit dieser Anhebung geht ab 2021 auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 € und des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € einher. Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist. Wie das genau funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.
Doch die Bundesregierung möchte nicht nur Familien entlasten und hat daher weitere Erleichterungen für Steuerzahler geplant. So soll der Grundfreibetrag ab 2021 auf 9.696 € und ab 2022 auf 9.984 € ansteigen. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen.
Hinweis: Schließlich ist noch geplant, die kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
In dem zweiten verabschiedeten Gesetzentwurf geht es um steuerliche Verbesserungen für Familien und Menschen mit Behinderungen. Zur Anpassung der Behinderten-Pauschbeträge und Steuervereinfachung sind ganz konkret die folgenden Maßnahmen vorgesehen:
die Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge,
die Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags (unter Berücksichtigung der zumutbaren Belastung),
der Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 und
die Aktualisierung der Grade der Behinderung und deren Anpassung an das Sozialrecht, wodurch zukünftig ein Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt wird.
Darüber hinaus soll der Pflege-Pauschbetrag als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege bei gleichzeitiger Umstellung der Systematik angehoben werden. Für die Pflegegrade 2 und 3 wird zukünftig ebenfalls ein Pflege-Pauschbetrag gewährt.
Hinweis: Diese Änderungen sollen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gelten. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung der Gesetzgebungsverfahren auf dem Laufenden halten.