Die Corona-Pandemie trifft die deutsche Wirtschaft mit voller Wucht und wirkt sich mittlerweile auch auf den Arbeitsmarkt aus. Ökonomen gehen in Deutschland infolge von Corona von bis zu einer Million zusätzlicher Arbeitsloser aus. Der einbrechende Arbeitsmarkt rückt bei Steuerbürgern die Frage nach der steuerlichen Behandlung von Lohnersatz- und Grundsicherungsleistungen in den Fokus.
Wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat und die Anwartschaftszeit erfüllt, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld I, das in der Regel 60 % des Gehalts beträgt (mit Kindern: 67 %) und bis zu einem Jahr gezahlt wird (bei älteren Arbeitslosen auch bis zu zwei Jahren).
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II - auch Hartz IV genannt - liegt der aktuelle Regelsatz bei 432 € monatlich. Zusätzlich werden von den Jobcentern die Kosten für Wohnung und Heizung nach den örtlichen Richtlinien und Zuschüsse für Kinder gezahlt. Folgende steuerliche Besonderheiten sollten Empfänger von Arbeitslosengeld I und II beachten:
Das Arbeitslosengeld I unterliegt dem sogenannten Progressionsvorbehalt - das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz auf die übrigen Einkünfte.
Hat ein Arbeitnehmer nur für ein paar Monate Arbeitslosengeld I bezogen (nicht das gesamte Kalenderjahr) und sich ansonsten in einer Anstellung befunden, hat er in der Regel Lohnsteuer bezahlt. Diese Steuer kann er sich teilweise zurückholen, indem er eine Einkommensteuererklärung abgibt und darin alle absetzbaren Kosten aufführt. Hierfür sollten alle Belege zu den beruflichen Ausgaben gesammelt und die Summe als Werbungskosten in Anlage N der Steuererklärung eingetragen werden. Dazu zählen zum Beispiel Bewerbungs- und Fortbildungskosten, Ausgaben für Schreibmaterial oder die Fahrtkosten zur Arbeit.
Wer neben seinem Arbeitslohn mehr als 410 € Arbeitslosengeld I im Jahr erhält, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet (Pflichtveranlagung).
Hartz-IV-Leistungen können steuerfrei bezogen werden. Sie unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Wer in einem Jahr ausschließlich Hartz-IV-Bezüge erhält, muss also keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben.
Hartz-IV-Bezieher müssen sich erhaltene Steuererstattungen auf ihre Bezüge anrechnen lassen. Entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt, zu dem die Erstattung auf dem Konto des Arbeitslosen ankommt, und nicht der, zu dem der Steuerbescheid per Post eintrifft. Im Idealfall geht die Steuererstattung in einem Monat auf dem Konto ein, in dem keine Hartz-IV-Leistungen empfangen werden, so dass eine Anrechnung vermieden werden kann.