Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen und hierzulande einkommensteuerpflichtig sind, aber im ausländischen Grenzgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, werden im Steuerrecht als Grenzgänger bezeichnet. Im Fall eines Grenzgängers mit Arbeitsplatz in Österreich hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun zur steuerlichen Behandlung von Beiträgen an eine österreichische betriebliche Vorsorgekasse geäußert.
Im zugrundeliegenden Fall wohnte ein Arbeitnehmer in Deutschland und arbeitete in Österreich. Sein österreichischer Arbeitgeber führte 1,53 % des Bruttolohns an eine betriebliche Vorsorgekasse ab (nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz der Republik Österreich). Durch die Leistungen erwarb der Arbeitnehmer sogenannte Abfertigungsanwartschaften, die bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses in unterschiedlicher Weise zur Auszahlung gelangen können. Das deutsche Finanzamt erfasste die österreichischen Beiträge in der deutschen Einkommensteuerveranlagung als Arbeitslohn, wogegen der Grenzgänger klagte.
Der BFH urteilte, dass die Beiträge zu Recht als (steuerbarer) Arbeitslohn eingestuft wurden. Der Arbeitnehmer hatte durch sie einen leistungsrechtlichen Vermögenszuwachs erhalten. Der Vorteil war für die Beschäftigung gewährt worden, war also durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst. Die Beiträge konnten nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) nicht als Zuwendung zum Aufbau einer nichtkapitalgedeckten betrieblichen Altersvorsorge steuerfrei belassen werden (nach § 3 Nr. 56 EStG), weil ein solches Vorsorgesystem nach dem österreichischen Recht nicht vorlag. Auch die Steuerbefreiung für Arbeitgeberbeiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG) war für die österreichischen Beiträge nicht einschlägig.
Hinweis: Der BFH verwies die Sache gleichwohl zurück an das Finanzgericht München, das nun in einem zweiten Rechtsgang noch prüfen muss, ob möglicherweise die deutsche Steuerbefreiung für Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG) anwendbar ist. Hierfür kommt es darauf an, ob die österreichische betriebliche Vorsorgekasse nach ihrer Struktur und ihren Leistungen im Versorgungsfall mit der Absicherung über die inländische Sozialversicherung vergleichbar ist.