15.02.2008

ErfĂĽllung der Hafteinlage durch Sacheinlage

Kommanditisten können Verluste aus ihrer Beteiligung nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich der Negativbetrag erhöht. In der Höhe, in der ein Kommanditist aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar haftet, kann er Verluste jedoch sofort verrechnen.

Beispiel: Kommanditist K hat im Handelsregister eine Hafteinlage von 50.000 € eintragen lassen. Eine Einlage in das Gesellschaftsvermögen leistet er jedoch nicht (Einlage also 0 €). Aufgrund der bestehenden Außenhaftung kann er Verluste bis 50.000 € sofort verrechnen, obwohl durch diese ein negatives Kapitalkonto entsteht.

Leistet ein Kommanditist mit einer eingetragenen Außenhaftung in bestimmter Höhe eine Sacheinlage, z.B. in Form eines Grundstücks, kann er bestimmen, ob durch diese Sacheinlage seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme erfüllt wird oder ob es sich um eine zusätzliche Einlage handelt. Im letzteren Fall wird mit der Sacheinlage seine Einlageverpflichtung, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht erfüllt. Als Folge haftet er in dieser Höhe weiterhin den Gläubigern unmittelbar. Steuerlich hat dies zur Folge, dass ein Verlustausgleich möglich ist einmal in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage und zusätzlich in Höhe des Werts der erbrachten Einlage.

Beispiel: Wie oben Der Kommanditist leistet jedoch eine Sacheinlage in Form eines Grundstücks im Wert von 75.000 €. Diese Sacheinlage soll nach seiner Anordnung nicht auf die Hafteinlage angerechnet werden, sondern zusätzliche Einlage sein. Steuerlich hat er somit einen sofortigen Verlustausgleich in Höhe der eingetragenen Hafteinlage (50.000 ?) zusätzlich in Höhe der geleisteten Sacheinlage in Höhe von 75.000 €, insgesamt also in Höhe von 125.000 €. Diesem erhöhten steuerlichen Verlustausgleich entspricht allerdings auch ein höheres zivilrechtliches Haftungsrisiko.

Zu einem ähnlichen Effekt kommt es, wenn ein Kommanditist eine höhere Haftsumme im Handelsregister eintragen lässt, als er im Innenverhältnis als Einlage zu leisten hat.




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