Kommanditisten können Verluste aus ihrer Beteiligung nicht sofort mit anderen Einkünften verrechnen, soweit durch den Verlust ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich der Negativbetrag erhöht. In der Höhe, in der ein Kommanditist aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme den Gesellschaftsgläubigern unmittelbar haftet, kann er Verluste jedoch sofort verrechnen.
Leistet ein Kommanditist mit einer eingetragenen Außenhaftung in bestimmter Höhe eine Sacheinlage, z.B. in Form eines Grundstücks, kann er bestimmen, ob durch diese Sacheinlage seine im Handelsregister eingetragene Haftsumme erfüllt wird oder ob es sich um eine zusätzliche Einlage handelt. Im letzteren Fall wird mit der Sacheinlage seine Einlageverpflichtung, die im Handelsregister eingetragen ist, nicht erfüllt. Als Folge haftet er in dieser Höhe weiterhin den Gläubigern unmittelbar. Steuerlich hat dies zur Folge, dass ein Verlustausgleich möglich ist einmal in Höhe der im Handelsregister eingetragenen Hafteinlage und zusätzlich in Höhe des Werts der erbrachten Einlage.
Zu einem ähnlichen Effekt kommt es, wenn ein Kommanditist eine höhere Haftsumme im Handelsregister eintragen lässt, als er im Innenverhältnis als Einlage zu leisten hat.