Bestimmte grundstücksverwaltende Unternehmen können bei der Gewerbesteuer die sog. erweiterte Kürzung beanspruchen. Der Gewerbeertrag wird dabei um die Erträge aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes gekürzt. Die Tätigkeit des Unternehmens muss sich im Wesentlichen auf die Verwaltung eigenen Grundbesitzes beschränken. Zulässig ist daneben u.a. nur die Verwaltung eigenen Kapitalvermögens. Die Erträge aus dieser Verwaltung sind jedoch nicht von der Gewerbesteuer befreit. Wenn ein grundstücksverwaltendes Unternehmen Mieteinnahmen auf einem Sonderkonto anlegt, weil es aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit dem Mieter mit dessen Rückzahlung rechnen muss, erzielt es aus der Anlage dieses Geldes gleichwohl Einkünfte aus eigenem Kapitalvermögen. Die Zinserträge sind jedoch um Rückstellungen zu kürzen, welche das Unternehmen wegen der drohenden Rückzahlungsverpflichtung bilden musste. Diese Rückstellungen kürzen daher nicht etwa den ohnehin gewerbesteuerfreien Ertrag aus der Verwaltung eigenen Grundbesitzes. (Bundesfinanzhof)