Bei einem Autohaus gehören zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen in der Regel nur das Betriebsgrundstück samt Gebäude und Aufbauten sowie die fest mit dem Grund und Boden verbundenen Betriebsvorrichtungen, befand der Bundesfinanzhof in einem neuen Urteil. Daraus folgt, dass die Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter allein ausreicht, um als sog. ruhender Gewerbebetrieb angesehen zu werden. Hierdurch kann die Versteuerung der stillen Reserven vermieden werden, wenn ein Unternehmen nicht mehr aktiv bewirtschaftet wird. Dies ist insbesondere von Bedeutung, wenn das Autohaus zuvor in Form einer Betriebsaufspaltung betrieben worden ist und die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung später wegfallen, z.B. weil das Autohaus einem anderen Pächter überlassen wird. Dem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Tendenz zu entnehmen, die Anforderungen an eine gewerbliche Verpachtung eines Unternehmens herabzusetzen. Dies kann sich für den Unternehmer günstig auswirken, da es dann nicht mehr so leicht zu einer ungewollten Betriebsaufgabe mit Versteuerung stiller Reserven kommen kann. Eine ungewollte Betriebsaufgabe wird häufig dadurch vermieden, dass man die wichtigen Wirtschaftsgüter, in denen stille Reserven enthalten sind, in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG einbringt.