Ab 2006 sind Steuerberatungskosten aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr zum steuerlichen Abzug als Sonderausgaben zugelassen. Der Abzug ist jedoch weiterhin zulässig, soweit die Kosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind. Zur Frage, wann Beratungskosten Werbungskosten/Betriebsausgaben oder nicht mehr absetzbare Lebensführungskosten sind, bestimmt ein Schreiben der Finanzverwaltung u.a.: Zu den Steuerberatungskosten gehören insbesondere Aufwendungen durch die Inanspruchnahme eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe, sowie die dadurch veranlassten Nebenkosten wie z.B. Kosten der Fahrt zum Steuerberater einschließlich eventueller Unfallkosten. Ferner gehören zu den Steuerberatungskosten Aufwendungen für Steuerfachliteratur und sonstige Hilfsmittel (z.B. Software). Steuerberatungskosten sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzbar, wenn sie bei Ermittlung der Einkünfte oder im Zusammenhang mit Betriebssteuern (z.B. Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer für Betriebsgrundstücke) oder für Investitionszulagen anfallen. Hierzu gehören insbesondere Kosten der Buchführungsarbeiten, Überwachung der Buchführung, Aufstellung von Bilanzen oder Einnahmeüberschussrechnung und Beantwortung hiermit zusammenhängender Steuerfragen. Zu den Kosten der Lebensführung, die steuerlich nicht absetzbar sind, gehören u.a. Steuerberatungsgebühren, die
durch haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen veranlasst sind,
im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten stehen,
die Erbschaft- oder Schenkungsteuer, das Kindergeld oder die Eigenheimzulage betreffen.
Kosten der Beratung über Steuern, die sowohl betrieblich/beruflich als auch privat veranlasst sein können (z.B. Grundsteuer, Kraftfahrzeugsteuer), sind den Betriebsausgaben/Werbungskosten oder den Lebensführungskosten zuzuordnen (abhängig vom Einzelfall), grundsätzlich nach der Gebührenrechnung des Beraters. Kosten der Beratung, die sowohl betrieblich/beruflich wie privat veranlasst sind (z.B. Kosten eines Rechtstreits, der sowohl die Ermittlung der Einkünfte als den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen betrifft), sind ggf. im Schätzungswege aufzuteilen. Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software können ggf. in Höhe von 50 % den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Aus Vereinfachungsgründen ist ein Abzug bis 100 € im Veranlagungszeitraum möglich. Bei Körperschaften (z.B. einer GmbH) gehören grundsätzlich alle Steuerberatungskosten zu den absetzbaren Betriebsausgaben.