Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nur in Höhe von 70 % der angemessenen Aufwendungen steuerlich absetzbar. Die Vorschrift gilt für alle Bewirtungen mit Ausnahme der Bewirtung eigener Arbeitnehmer, hat der Bundesfinanzhof klargestellt. Bei den bewirteten Personen muss es sich nicht um Geschäftsfreunde handeln, sondern es kann sich z.B. auch um bloße Besucher im Sinne einer Öffentlichkeitsarbeit handeln. Die Beschränkung greift auch, wenn ein Unternehmer auf einer Schulung Personen bewirtet, die nicht seine Arbeitnehmer sind, sondern als Handelsvertreter oder Berater des Vertriebs für ihn tätig sind.