Entsteht bei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils ein Veräußerungsgewinn, so wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag in Höhe von 45.000 € gewährt. Der Veräußerer muss entweder dauernd berufsunfähig sein oder das 55. Lebensjahr bereits im Zeitpunkt der Veräußerung vollendet haben. Als Veräußerungszeitpunkt ist nicht der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts (also des Kaufvertrags), sondern der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den wesentlichen Betriebsgrundlagen maßgebend. Der Freibetrag wird nicht gewährt, wenn das 55. Lebensjahr erst nach der Veräußerung, aber noch im selben Veranlagungsjahr vollendet wird. (Bundesfinanzhof)