14.01.2008

Fahrtenbuch: Anforderungen an Zielangaben

Einem angestellten Wirtschaftsprüfer stand für seine Reisetätigkeit ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen konnte. Über die mit diesem Fahrzeug unternommenen Fahrten führte er ein Fahrtenbuch. Zu den einzelnen Fahrten trug er jeweils in einer Zeile nebeneinander das Datum, das Reiseziel, die gefahrenen Kilometer sowie den Kilometerstand am Ende des Tages ein. Die Spalte "Reiseroute und Ziel" enthielt entweder einen Städtenamen oder ein Kfz-Kennzeichen. Die Spalte "besuchte Personen, Firmen, Behörden" war überwiegend nicht ausgefüllt. Das Finanzgericht Hamburg hat in einem rechtskräftigen Urteil das Fahrtenbuch nicht anerkannt, da die Zielangaben aus sich heraus nicht verständlich waren. Entsprechend den Vorgaben des Bundesfinanzhofs muss in einem Fahrtenbuch grundsätzlich neben dem Datum und den Fahrtzielen auch der jeweils aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner bzw. wenn dieser nicht vorhanden ist, der Gegenstand der dienstlichen Verrichtung (z.B. Besuch einer Behörde) aufgeführt werden. Bloße Ortsangaben reichen nur dann aus, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus dieser Angabe zweifelsfrei ergibt, oder sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Diese Voraussetzungen waren in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt, da die verschlüsselten Angaben nur unter Zuhilfenahme von Mandantenlisten und weiterer Angaben ermittelt werden konnten.




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