Am 6.12.1995 wurde über das Vermögen einer GmbH ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt. Kurz danach erließ das Finanzamt gegen einen der Geschäftsführer einen Haftungsbescheid wegen rückständiger Umsatzsteuer für den Monat November. Dies wurde damit begründet, dass der Geschäftsführer gegen seine Mittelvorsorgepflicht verstoßen habe. Der Bundesfinanzhof hat demgegenüber eine Haftung des Geschäftsführers verneint. Die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers werde nicht durch Umsatzsteuer auslösende Verkäufe verletzt. Denn bei ordnungsgemäßer Abwicklung dieser Geschäfte sei der Geschäftsführer durch die Zahlung des Rechnungsbetrages - unabhängig von der Zahlungsfähigkeit der GmbH im Übrigen - in der Lage, die darin enthaltene Umsatzsteuer abzuführen. Es bestehe auch in der Krise der Gesellschaft keine steuerrechtliche Verpflichtung des Geschäftsführers, Geschäfte zu unterlassen, weil diese Umsatzsteuer auslösen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann.