Ein Wohnungsmieter kann eine gestellte Mietkaution in der Insolvenz des Vermieters nur dann ungeschmälert herausverlangen, wenn der Vermieter sie entsprechend der gesetzlichen Regelung getrennt von seinem sonstigen Vermögen angelegt hat. Verstößt der Vermieter gegen diese Verpflichtung, ist der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Der Mieter ist allerdings berechtigt, die Einhaltung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung, die Kaution gesondert anzulegen, auch durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auf einem Treuhandkonto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Mieter geschuldete Miete bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückhalten. (Bundesgerichtshof)