Archiv für die Kategorie ‘Steuer-Tipps’

Steuertipp 49: Deutsches Kindergeld für Auslandsrentner in Europa !

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Der besondere Tipp für deutsche Auslandsrentner in Europa: Kindergeld in Deutschland beantragen!

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Haben Sie Kinder unter 28 Jahren oder ältere Kinder mit Behinderungen ?

Egal ob aus erster Ehe oder aus einer nachfolgenden Beziehung – wir helfen Ihnen, deutsches Kindergeld zu erhalten, auch wenn Sie und Ihre Kinder im entlegensten Winkel Europas wohnen.

Kürzlich gemanagte Fälle konnten mit Erfolgen von bis zu 30.000 € aufwarten.

Nutzen Sie die Chance, Ihren Kindern die Zukunft zu sichern – wir helfen Ihnen schnell und professionell !

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Steuertipp 48: Empfangsbevollmächtigter für Auslandsrentner gegenüber dem Finanzamt Neubrandenburg

Finanzamt Neubrandenburg fordert
Steuererklärung von Auslandsrentnern

Viele deutschsprechende und nicht deutschsprechende Rentenempfänger im Ausland wissen nicht wie sie auf das Schreiben des Finanzamtes Neubrandenburg reagieren sollen.

Mein Tipp: Benennen Sie einen deutschen Steuerberater als Ihren persönlichen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland.

Dieser wird sich um jeglichen Schriftverkehr und die Optimierung der Einkommensversteuerung kümmern.

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Steuertipp 47: Rentner / Pensionäre im Ausland (Auslandsrentner/RIA) – Finanzamt Neubrandenburg verschickt weltweit Aufforderungen zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen

Finanzamt Neubrandenburg fordert
Steuererklärung von Auslandsrentnern

In den letzten Monaten hat das Finanzamt (FA) Neubrandenburg angefangen, weltweit Aufforderungen zur Abgabe von deutschen Einkommensteuererklärungen betreffend die Jahre 2005, 2006, 2007, 2008 und 2009 an Rentner im Ausland (RIA) – Auslandsrentner zu verschicken.

Für die meisten erscheint das als ungewöhnliches Unterfangen; das aber nun zur regelmäßigen Realität werden wird.

Mein Tipp: Entscheiden Sie sich für einen inländischen d.h. deutschen Empfangsbevollmächtigten/Steuerberater.

Es besteht die Möglichkeit, einen Empfangsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen, der zur Entgegennahme von Schriftstücken und Verwaltungsakten (z.B. Steuerbescheide) ermächtigt ist. Das Finanzamt ist befugt, die Benennung eines Empfangsbevollmächtigten zu verlangen (§ 123 AO).

Stellvertretend im Namen des Mandanten werden Sie bei folgenden Tätigkeiten unterstützt:

  • Prüfung Ihrer Renten und Einordnung, ob diese Renten überhaupt steuerpflichtig sind
  • Auswertung des relevanten Doppelbesteuerungsabkommens – Kann das deutsche Finanzamt Ihre Rente überhaupt besteuern ?
  • Abwicklung des Schriftverkehrs mit dem Finanzamt Neubrandenburg
  • Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2005, 2006, 2007, 2008, 2009 und folgende Jahre
  • Einlegen von Einsprüchen gegen Einkommensteuerbescheide beim Finanzamt
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
  • Antrag auf Stundung beim FA Neubrandenburg
  • Antrag auf Ratenzahlung
  • Vergleichsberechnungen beschränkte Einkommensteuerpflicht – unbeschränkte Einkommensteuerpflicht
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Steuertipp 46: Rentner / Pensionäre im Ausland (Auslandsrentner/-pensionäre) – Besteuerung der Renten in Deutschland bei ausländischem Wohnsitz

Aktuelles Thema:
Steuernachzahlung Auslandsrentner

Für Länder, mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen und für sonstige Länder, in welchen deutsch-stämmige Auslandsrentner / Pensionäre ihren Ruhestand verbringen, bietet meine Kanzlei einen professionellen Steuererklärungsservice an.
Eine Kommunikation zur Absprache der Erklärungsinhalte und ein Austausch von Schriftstücken erfolgt vornehmlich per e-mail und Fax. Ein Vorstellungstermin in meiner Kanzlei ist nicht erforderlich.
Laut Angaben der Regierung sind von 1,4 Mio. deutschen Auslandsrentnern / Pensionäre ca. 575.00 Rentner von der Steuererklärungspflicht betroffen.

Übersicht Doppelbesteuerungsabkommen ab 01.01.2010

Länder mit denen ein Doppelbesteuerungsabkommen – DBA – besteht:

Länder von A-Z
A
B

Ägypten
Bangladesch
Algerien
Belarus
Argentinien
Belgien
Armenien
Bermuda
Aserbaidschan
Bolivien
Australien
Bosnien und Herzegowina

Brasilien

Bulgarien

C
D

China
Dänemark

E
F

Ecuador
Finnland
Elfenbeinküste
Frankreich
Estland

G
H

Georgien
Hongkong
Ghana

Gibraltar

Griechenland

Großbritannien

Guernsey

I
J

Indien
Jamaika
Indonesien
Japan
Iran
Jemen
Irland
Jersey
Island

Isle of Man

Israel

Italien

K
L

Kanada
Lettland
Kasachstan
Liberia
Kenia
Liechtenstein
Kirgisistan
Litauen
Kolumbien
Luxemburg
Korea, Republik

Kroatien

Kuwait

M
N

Malaysia
Namibia
Malta
Neuseeland
Marokko
Niederlande
Mauritius
Norwegen
Mazedonien

Mexiko

Moldau

Mongolei

O
P

Österreich
Pakistan

Philippinen – weitere interessante Informationen finden Sie hier (bitte klicken)

Polen

Portugal

R
S

Rumänien
Sambia
Russische Föderation
Saudi-Arabien

Schweden

Schweiz

Serbien und Montenegro

Simbabwe

Singapur

Slowakei

Slowenien

Spanien

Sri Lanka

Südafrika

Syrien

T
U

Tadschikistan
Ukraine
Thailand
Ungarn
Trinidad und Tobago
Uruguay
Tschechien
Usbekistan
Tunesien

Turkmenistan

Türkei

V
W

Venezuela
Weißrussland
Vereinigte Arabische
Emirate

Vereinigte Staaten

Vereinigtes Königreich

Vietnam

Z

Zypern

Gemäß dem Alterseinkünftegesetz gehören die nachgelagert zu besteuernden Renten zu den inländischen Einkünften. Die Folge wird sein, dass Rentner, die im Ausland leben, grundsätzlich vom Finanzamt eine Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhalten.

Hierzu muss allerdings auch im entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen sein. Ob dieses bei jedem einzelnen zutrifft, hängt von zahlreichen Faktoren ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Wegen der umfangreichen steuerrechtlichen Regelungen sind Kenntnisse im internationalen Steuerrecht unumgänglich. In meiner Kanzlei gehört es zum Standard, die entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen in Verbindung mit der deutschen Einkommensteuererklärung zu bringen und dementsprechend anzuwenden.

Rentner mit Betriebsrenten oder Pensionen mit Wohnsitz im Ausland sind in Deutschland grundsätzlich (beschränkt) steuerpflichtig.

Hierbei kann die in Deutschland gezahlte Lohnsteuer zur Auszahlung bzw. Verrechnung beantragt werden.

Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte telefonisch (Tel.: 0040 (0) 36961 70933) bzw. per e-mail an mein Sekretariat (bitte Zeitverschiebung beachten) !

Quelle: Bundesfinanzministerium der Bundesrepublik Deutschland

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Steuertipp 45: Nichtveranlagungs-Bescheinigung – ein möglicher Ausweg aus der Unsicherheit!

Die Nichtveranlagungsbescheinigung oder NV-Bescheinigung ist eine Art “kleine Einkommenserklärung”. Auf dem entsprechenden Antrag werden sämtliche steuerlich relevanten Einnahmen und Ausgaben dargelegt.

Bei geringem nachgewiesenem Einkommen wird eine NV-Bescheinigung vom zuständigen Finanzamt gewährt.

Folgende Vorteile entstehen dadurch:

  1. Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, verzichtet diese auf den Abzug der Zinsabschlagsteuer/Abgeltungssteuer – Sie bekommen auf Ihre Spareinlagen mehr Geld gutgeschrieben.
  2. Die NV-Bescheinigung hat eine Gültigkeit von 3 Jahren.
  3. Während der 3 Jahre ist die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung nicht notwendig; ebenso kommt es zu einer 3-jährigen Wirkung bei der Bank.
  4. Sie haben Sicherheit, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht.
  5. Sie haben ebenfalls Sicherheit, ob Sie jährlich einer Steuerschuld unterliegen oder nicht.
  6. Sie beugen einem möglichen Steuereinbehalt bei der Rentenversicherung vor, denn auch dort wirkt die NV-Bescheinigung wie bei der Bank.
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