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Steuertipp 40: Selbstanzeige bei nicht eingereichter Steuererklärung?

Die Regierung hat den Finanzämtern Zugang zu steuerlich sensiblen Informationen ermöglicht. Im Bereich der Renten sind gemäß § 22 EStG die Rentenbezüge zu versteuern. Gemäß § 22a EStG sind die Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzverwaltung zu übersenden. Es werden die Rentenbezugsmitteilungen automatisch an das für den Rentenberechtigten zuständige Finanzamt übersandt, und zwar rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2005 und vielleicht frühere Jahre.
Wer bis jetzt seine Renten nicht per Steuererklärung erklärt hat und diese damit nicht versteuert hat sollte prüfen, ob seine Gesamteinkünfte über dem zu versteuernden Existenzminimum i.H.v. 7664 € liegen. In diesem Fall sollten Sie über eine Selbstanzeige nachdenken, diese schützt vor Strafe.

Ab der Kenntnisnahme der Rentenbezugsmitteilung durch das Finanzamt, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich. Es muß einkalkuliert werden, dass die Finanzämter Steuerstrafverfahren einleiten werden. Für Rückfragen zu diesem heiklen Thema stehen wir Ihnen natürlich zur Verfügung.

Unser Rat:
Je höher Ihre Rente ist, umso mehr spielt das Thema strafbefreiende Selbstanzeige für Sie eine Rolle. Aktuelle Praxisfälle beweisen, dass Rentner häufig alleine durch die nachzuzahlende Steuer der einzelnen Jahre tief betroffen sind. “Damit hätten sie nicht gerechnet” sind die aktuellen Erwiderungen auf das Berechnungsergebnis. Wenn dazu später noch Verspätungszuschläge, Zinsen oder gar noch Geldstrafen hinzukommen, könnte das sehr unangenehm werden.
Entscheiden Sie selbst, ob Sie vor oder nach der Datenübermittlung an das Finanzamt aktiv werden.

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