17.11.2010

Teileinkünfteverfahren: Verlust von Gesellschafterdarlehen im Betriebsvermögen

Wird ein Darlehen der eigenen GmbH zu fremdüblichen Konditionen gewährt, kann der Verlust des Darlehens voll abgesetzt werden, wenn es zum Betriebsvermögen gehört. Erforderlich sind ein marktüblicher Zinssatz sowie sonstige marktübliche Bedingungen, z.B. Sicherheiten.

Wurde das Darlehen nicht zu fremdüblichen Bedingungen gewährt, ist es in einen entgeltlichen und unentgeltlich gewährten Teil zu zerlegen. Hinsichtlich des entgeltlichen Teils ist der Darlehensverlust voll zu berücksichtigen, hinsichtlich des unentgeltlichen Teils nur zu 60 %. Es gilt hierfür das Teileinkünfteverfahren (siehe Beitrag: Teileinkünfteverfahren bei Betriebsaufspaltung).

Aufzuteilen in entgeltlich und unentgeltlich ist das Darlehen jedenfalls dann, wenn es verbilligt gewährt wurde, also zu einem Zinssatz unterhalb des marktüblichen. Aufzuteilen ist aber auch dann, wenn andere Konditionen nicht marktüblich sind, z.B. der Zins zwar marktüblich ist, aber keine marktüblichen Sicherheiten gestellt wurden. Einzelheiten zur Aufteilung ergeben sich aus einem Schreiben der Finanzverwaltung.

Wird ein Darlehen zunächst zu fremdüblichen Bedingungen einschließlich Sicherheiten gewährt, bei Eintritt einer Krise der GmbH aber nicht abgezogen, unterliegt sein Verlust in voller Höhe dem Teileinkünfteverfahren.

Verluste aus Bürgschaften oder anderen Sicherheiten zugunsten der eigenen GmbH werden entsprechend behandelt wie Darlehensverluste. Maßgebend ist also, ob die Bürgschaft oder andere Sicherheit zu fremdüblichen Bedingungen gewährt wurde.




Haftungshinweis:
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