18.10.2010

Mietkautionszahlung darf von insolvenzfesten Konto abhängig gemacht werden

Ein Wohnraummietvertrag enthielt die Klausel, dass der Mieter bei Beginn des Mietverhältnisses für die Erfüllung seiner Verpflichtungen eine Barkaution in Höhe vom 2.000 € zahlen sollte. Diese sollte der Vermieter dann bei einer Bank getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegen.

Der Mieter zahlte diese Kaution trotz mehrfacher Aufforderung nicht. Er berief sich darauf, dass eine Zahlung erst dann erfolgen müsse, wenn die Vermieter ihm ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und nachgewiesen hätte. Der Vermieter hielt dies nicht für erforderlich und kündigte das Mietverhältnis wegen der fehlenden Kautionsleistung.

Der Bundesgerichtshof gab dem Mieter Recht und entschied, dass die Kündigung unwirksam ist. Sie kann nicht auf die Nichtzahlung der Kaution gestützt werden. Nach der gesetzlichen Regelung hat der Vermieter eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anzulegen. Hierdurch soll die Kaution vor dem Zugriff von Gläubigern des Vermieters geschützt werden. Dieser Schutz muss von vornherein gewährt werden.




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