20.09.2010

Wegfall des Rechts zur Zusammenveranlagung bei Ehegatten

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, also einen Wohnsitz im Inland haben, und nicht dauernd getrennt leben, können die Zusammenveranlagung wählen. Es genügt, wenn die genannten drei Voraussetzungen nur kurzzeitig während des Veranlagungsjahres vorgelegen haben, aber alle drei gleichzeitig. Die Zusammenveranlagung ist in der Regel wegen des Splittingtarifs und anderer Vergünstigungen von Vorteil.

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, wann die eheliche Lebensgemeinschaft beendet ist. Der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft umfasst die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft der Ehegatten. Das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft ist in erster Linie nach objektiven Kriterien zu beurteilen, wobei dem räumlichen Zusammenleben oder einer räumlichen Trennung besondere Bedeutung zukommt. Die bloße Ankündigung eines Ehepartners, sich von dem anderen trennen zu wollen, beendet die Lebensgemeinschaft noch nicht.

Im Streitfall bestand die Ehe von 1975 bis November 2003. Bis zum 3.12.2000 lebten die Ehegatten in der gemeinsamen Wohnung. Im November 2000 hatte die Ehefrau ihrem Mann mitgeteilt, dass sie sich von ihm trennen wolle. Vom 4.12.2000 bis 24.1.2001 war der Ehemann wegen einer Kur nicht in der Wohnung. Nach Rückkehr von der Kur holte er seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung und zog in eine andere Wohnung.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die eheliche Lebensgemeinschaft erst nach Rückkehr des Ehemannes von der Kur und dem Abholen seiner persönlichen Gegenstände beendet wurde. Erst von da an sei nach außen erkennbar geworden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr bestand. Die Erklärung der Ehefrau vom November 2000, wonach sie beabsichtige, sich zu trennen, habe nicht genügt.

Es war daher noch eine Zusammenveranlagung der Ehegatten für das Jahr 2001 möglich.




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