16.09.2010

Gleichbleibender Stundenlohn mittels Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlags

Eine Autobahnraststätte beschäftigte Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie verwendete ein Vergütungssystem, das zu einem immer gleichbleibenden effektiven Stundenlohn führte, unabhängig davon, an welchen Tagen oder Tageszeiten gearbeitet wurde. Dabei war unter anderen die Steuerfreiheit der Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit einkalkuliert. Die gleichbleibende Höhe des effektiv gezahlten Stundenlohns ergab sich dadurch, dass eine sog. Grundlohnergänzung gezahlt wurde, wenn die sonstigen Lohnbestandteile den vereinbarten Auszahlungsbetrag nicht erreicht hätten. Die Höhe der Grundlohnergänzung schwankte, konnte auch zu manchen Zeiten ganz wegfallen. Die Abrechnung wurde von einer speziellen Software übernommen.

Das Finanzamt wollte die einkalkulierten Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nacharbeit nicht als steuerfrei anerkennen. Der Bundesfinanzhof erkannte das Lohnsystem und die Steuerfreiheit für die Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge an. Dem stehe es nicht entgegen, dass die Höhe des Grundlohns infolge der Grundlohnergänzung nicht gleichbleibend war.




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