15.09.2010

Konkurrenzverbot für Arbeitnehmer bis zum Ausscheiden

Ein Arbeitnehmer darf während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses keiner Konkurrenztätigkeit nachgehen. Er darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dritten keine Leistungen und Dienste anbieten. Wenn ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht vereinbart ist, darf der Arbeitnehmer jedoch schon vor Beendigung des Arbeitsvertrages die Gründung eines eigenen Unternehmens oder den Wechsel zu einem Konkurrenzunternehmen vorbereiten. Verboten ist nur die Aufnahme einer werbenden Tätigkeit, z.B. das Abwerben von Kunden oder die Vermittlung von Konkurrenzgeschäften. Das Wettbewerbsverbot gilt bis zur Beendigung des Arbeitsvertrages und zwar auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist.

Bei einer Sozialarbeiterin, die bei einem Pflegedienst beschäftigt war, hat es das Bundesarbeitsgericht als vertragswidrig angesehen, dass sie vor Beendigung des Vertrages Daten von Patienten an eine Konkurrenzfirma weitergab. Dies rechtfertigte eine fristgerechte Kündigung, nicht jedoch eine fristlose.

Als zulässige Vorbereitungshandlung wurde dagegen angesehen, dass sie vor Beendigung des Arbeitsvertrages einen Antrag beim Landschaftsverband auf Zulassung als Anbieter von betreutem Wohnen stellte.




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