31.08.2010

Nutzungsdauer bei Zuckerrübenlieferrechten

Zuckerrübenlieferrechte sind selbständige immaterielle Wirtschaftsgüter. Es handelt sich um Rechte von zwar unbestimmter, aber begrenzter Dauer, da Gewissheit über ihr Ende, nicht aber über dessen Zeitpunkt besteht. Ihre Nutzung ist zeitlich begrenzt, weil sie von der EU-Zuckermarktordnung abhängt, die nur für begrenzte Zeit Gültigkeit hat. Zuckerrübenlieferrechte sind daher abnutzbar. Es kommt dabei nicht darauf an, ob es sich um betriebsgebundene oder um an Aktien gebundene Zuckerrübenlieferrechte handelt.

Da die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zuckerrübenlieferrechte nicht feststeht, ist sie zu schätzen. Der Bundesfinanzhof hat in einem früheren Urteil eine Nutzungsdauer von 15 Jahren anerkannt, dabei jedoch offen gelassen, ob auch eine kürzere Nutzungsdauer von 10 Jahren wie bei Milchquoten in Frage kommt. Nunmehr hat er entschieden, dass die Schätzung der Nutzungsdauer auf zehn Jahre nicht zu beanstanden ist, sofern die Zuckerrübenlieferrechte mindestens zehn Jahre vor Auslaufen der Zuckermarktordnung erworben wurden.




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