09.08.2010

Hinzuverdienstgrenzen bei Witwen- und Waisenrenten

Bei Witwen- und Witwerrenten sowie bei Waisenrenten, die nach der Volljährigkeit bezogen werden, werden weitere Einkünfte angerechnet. Neben Einnahmen aus Erwerbstätigkeit wird auch sogenanntes Erwerbsersatzeinkommen wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Unfallversicherung, Arbeitslosengeld, Krankengeld berücksichtigt. Dabei ermittelt die Rentenversicherung aus dem Bruttoeinkommen durch Abzug von Pauschalwerten, die sich nach der Art des Einkommens richten, ein Nettoeinkommen. Bis zu einem Freibetrag von 718,08 € bei Witwen- oder Witwerrenten (bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern: 637,03 €) und 478,72 € bei Waisenrenten (bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern: 424,69 €) bleibt das Einkommen unberücksichtigt. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 152,32 € (bei Wohnsitz in den neuen Bundesländern: 135,13 €). Ãœbersteigt das Einkommen den Freibetrag, wird vom den Freibetrag übersteigenden Nettoeinkommen 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Wird eine eigene Rente und eine Witwen- oder Witwerrente bezogen und daneben ein 400 €-Job ausgeübt, kommt es ggf. bei der Witwen- oder Witwerrente (nicht bei der eigenen Rente) zur Kürzung. Hier werden die Einnahmen aus der eigenen Rente und aus dem Minijob zusammengerechnet. Ãœbersteigen die Gesamteinkünfte den Freibetrag von zurzeit 718,08 € netto, wird die Witwen- oder Witwerrente gekürzt.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück