15.07.2010

Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe - Ãœbergangsregelung

Nach früherer Auffassung der Finanzverwaltung wurde ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft von einem Gewerbebetrieb beim Zukauf fremder Erzeugnisse u.a. anhand des daraus erzielten Umsatzes abgegrenzt (bis zu 30 % des Gesamtumsatzes = Betrieb der Land- und Forstwirtschaft). Hieran hat sie aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs nicht mehr festgehalten. Danach ent-steht neben einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Gewerbebetrieb, wenn zugekaufte Produkte abgesetzt werden und der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Net-togesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51.500 € nachhaltig übersteigt.

Insofern sich aus der geänderten Rechtsauffassung für Land-und Forstwirte Nachteile ergaben, sollten die Grundsätze erstmals für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 30.6.2010 beginnen. Die Finanzverwaltung hat diesen Zeitpunkt auf den 30.6.2011 verschoben.




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