06.07.2010

Neues Pfändungsschutzkonto ab 1.7.2010

Trotz einer Kontopfändung können Schuldner weiter am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen, wenn ein Girokonto auf ihr Verlangen als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) geführt wird. Auf dem P-Konto wird ein Betrag von 985,15 € pro Monat (bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtung) pfändungsfrei gestellt. Der Pfändungsschutz erhöht sich um 370,76 € bzw. 206,56 € für das erste bzw. weitere Kinder. Auch andere außerordentliche Bedürfnisse, etwa wegen Krankheit, können berücksichtigt werden.

Die Art der Einkünfte ist (anders als nach der bisherigen Rechtslage) unbeachtlich. Geschützt sind nun neben Arbeitseinkommen, Renten Sozialleistungen auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und freiwillige Zuwendungen Dritter (Geldgeschenke).

Auch ein bereits gepfändetes Girokonto kann innerhalb von vier Geschäftstagen in ein P-Konto umgewandelt werden. Jeder Kontoinhaber darf allerdings nur ein P-Konto haben.




Haftungshinweis:
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