Ab dem 01.01.2021 steigt die Pendlerpauschale von 30 Cent auf 35 Cent - und zwar ab dem 21. Entfernungskilometer, der zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegt. Für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei der Pauschale von 30 Cent.
Hinweis: Ab dem 01.01.2024 wird die Pendlerpauschale dann in einem weiteren Schritt auf 38 Cent erhöht (ebenfalls ab dem 21. Kilometer). Im Einkommensteuergesetz ist geregelt, dass diese Erhöhung nur bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2026 gilt.
Beispiel: Arbeitnehmerin A legt an 220 Tagen einen Arbeitsweg von 40 Kilometern (einfache Wegstrecke) zurĂĽck. Ihre Entfernungspauschale berechnet sich 2021 wie folgt:
Für die ersten 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,30 € = 1.320 €
Für die weiteren 20 Kilometer: 220 Tage x 20 km x 0,35 € = 1.540 €
Insgesamt steht A für das Jahr 2021 also eine Entfernungspauschale von 2.860 € zu.
Geringverdiener, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegen (Grundfreibetrag für Ledige 2021: 9.696 €) und deshalb keine Steuern zahlen müssen, profitieren nicht von der erhöhten Entfernungspauschale. Sie erhalten deshalb ab 2021 eine sogenannte Mobilitätsprämie (ebenfalls bis 2026 befristet): Ist ihr einfacher Weg zur Arbeit weiter als 20 Kilometer, erhalten sie ab dem 21. Kilometer 14 % des erhöhten Kilometersatzes (2021 bis 2023 also 4,9 Cent pro Kilometer) ausgezahlt.
Hinweis: Die Mobilitätsprämie muss in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Wie das Antragsverfahren konkret aussieht, wird sich voraussichtlich im Frühjahr 2021 zeigen, wenn die Formulare für das Steuerjahr 2021 erstellt werden. Fest steht aber schon jetzt: Die Abgabe einer Steuererklärung und die explizite Beantragung der Mobilitätsprämie sind erforderlich, um in den Genuss dieser Prämie zu kommen.