06.11.2020

Erbschaftsteuer: Steuerfreies Familienheim bei Mehrfachwohnsitz

Wenn man das Familienheim erbt, in dem der Erblasser vorher gewohnt hat und welches man dann selbst weiterhin bewohnt, kann dies steuerfrei sein. Wie ist es aber, wenn der Erblasser nicht nur ein Zuhause hatte, sondern mehrere Häuser? Welches davon ist dann das Familienheim? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden, ob ein Erbe das steuerfreie Familienheim oder aber ein steuerpflichtiges Haus geerbt hatte.

Der Vater des minderjährigen Klägers (sein Sohn aus zweiter Ehe) verstarb im Jahr 2014. Zum Todeszeitpunkt war der Vater sowohl in M, X-Straße als auch in W wohnhaft. Laut Testament war seine damalige (dritte) Ehefrau Alleinerbin. Der Sohn erhielt ein Vermächtnis, welches neben Kapitalvermögen ein Haus in M, Y-Straße umfasste. In dem Haus in M, Y-Straße wohnte der Kläger mit seiner Mutter (die zweite Ehefrau des Erblassers). Letztere zog im Februar 2013 aus. Der Vater nutzte in dem Haus in M, Y-Straße nach seinem Auszug im September 2011 noch einige Räume als Archiv, Büro und Umkleide. Das Finanzamt berücksichtigte die vom Kläger beantragte Steuerbefreiung für das Haus in M, Y-Straße als Familienwohnheim nicht und setzte Erbschaftsteuer fest. Nach Ansicht des Klägers bestand allerdings ein Doppellebensmittelpunkt in M, weshalb auch eine Steuerbefreiung zu gewähren sei.

Das FG gab dem Kläger nicht recht. Das Vermächtnis, das Haus in M, Y-Straße, unterliegt der Erbschaftsteuer. Der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem unter anderem im Inland belegenen bebauten Grundstück von Todes wegen durch Kinder des Erblassers ist steuerbefreit, wenn der Erblasser auf dem bebauten Grundstück bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Im Streitfall war der Erblasser bereits im September 2011 aus dem Haus in M, Y-Straße ausgezogen und hatte den Wohnsitz nach M, X-Straße verlegt. Nach dem Auszug seiner Mutter lebte der Kläger allein in dem Haus in M, Y-Straße. Obwohl der Erblasser das Haus in M, Y-Straße zu bestimmten begrenzten Zwecken nutzte, war es dennoch kein Familienheim im Sinne der Steuerbefreiungsvorschrift. Als wesentlicher und hauptsächlicher Lebensmittelpunkt des Erblassers kamen vielmehr sein Haus in M, X-Straße oder in W in Betracht. Nach Schilderung der Alleinerbin war dieser in W, so dass ihr die Steuerbefreiung für das Objekt in W gewährt wurde.

Hinweis: Sollte es bei einer Erbschaft Klärungsbedarf hinsichtlich des Lebensmittelpunkts des Erblassers geben, helfen wir Ihnen gerne.




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