23.10.2020

EuropÀischer Gerichtshof: Umsatzsteuerliche Behandlung von Hostingdiensten in einem Rechenzentrum

Der EuropĂ€ische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hostingdiensten in einem Rechenzentrum beschĂ€ftigt, insbesondere damit, ob der Leistungsort der Belegenheitsort des GrundstĂŒcks ist.

Ein Unternehmen mit Sitz in Finnland bot Hostingdienste fĂŒr Betreiber von Telekommunikationsnetzen an. Es stellte dafĂŒr abschließbare GerĂ€teschrĂ€nke bereit, in denen die Kunden ihre eigenen Server unterbringen konnten. Zum Leistungsumfang gehörten ebenfalls die Stromversorgung, Klimatisierung und Überwachung, um die Server optimal nutzen zu können. Die SchrĂ€nke waren am Boden festgeschraubt und in den SchrĂ€nken die Server. Diese konnten jedoch innerhalb weniger Minuten wieder ausgebaut werden. Die Kunden hatten keinen unmittelbaren Zugang zu ihrem Schrank, sondern erhielten nach einer IdentitĂ€tskontrolle einen SchlĂŒssel hierfĂŒr.

Die Beteiligten stritten darĂŒber, ob die Überlassung der GerĂ€teschrĂ€nke als eine in Finnland steuerfreie Vermietung einer Immobilie zu qualifizieren war oder als eine in Finnland steuerpflichtige Leistung in Verbindung mit einem GrundstĂŒck oder ob sie am Sitz der Kunden (ggf. im Ausland) steuerbar war.

Der EuGH verneinte zunĂ€chst, dass das ZurverfĂŒgungstellen der RĂ€umlichkeiten, in denen die GerĂ€teschrĂ€nke aufgestellt waren, ein Vermietungsumsatz war. Da die Hostingdienste nicht nur die Überlassung des Stellplatzes des GerĂ€teschrankes umfassten, sondern auch weitere Dienstleistungen, liege kein Vermietungsumsatz vor.

Zudem sah der EuGH keinen ausreichend direkten Zusammenhang der Hostingdienste mit dem GrundstĂŒck. Sie bildeten zum einen keinen wesentlichen Bestandteil des GebĂ€udes, in dem sie stĂ€nden, so dass das GebĂ€ude ohne sie nicht als unvollstĂ€ndig anzusehen sei. Andererseits seien die SchrĂ€nke nicht auf Dauer installiert, da sie nur am Boden festgeschraubt worden seien.

Ferner verneinte der EuGH, dass die Hostingdienste als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem GrundstĂŒck anzusehen waren. Der Leistungsort sei demnach nicht der Belegenheitsort des GrundstĂŒcks. Den Kunden stehe kein ausschließliches Recht zu, die GebĂ€udeteile, in denen die SchrĂ€nke stĂŒnden, zu nutzen.

Hinweis: Sowohl Dienstleister, die zum Beispiel Maschinen oder Anlagen in GebĂ€uden installieren, als auch deren Kunden sollten prĂŒfen, ob die zu erbringenden Leistungen grundstĂŒcksbezogen sind. Das gilt sowohl fĂŒr die Eingangs- als auch fĂŒr die Ausgangsleistungen. Wir beraten Sie gern!




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