16.06.2010

Werbungskosten: Flügel einer Musiklehrerin

Die Kosten für den Kauf eines gebrauchten Flügels (30.000 €) können als Werbungskosten bei einer in Vollzeit beschäftigten Musiklehrerin an einem Gymnasium anerkannt werden. Vorausset-zung ist, dass das Instrument nur zur Vorbereitung des Schulunterrichts und nicht zur Erteilung von Privatunterricht und nur unerheblich privat verwendet wird. Dieser Nachweis konnte in einem vom Finanzgericht München entschiedenen Fall durch eine Bestätigung des Schulleiters erbracht werden. Das Gericht sah den Flügel als Arbeitsmittel an, wobei es für die Abschreibung von einer Nutzungsdauer von 15 Jahren ausging.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück