24.03.2020

SĂ€umniszuschlĂ€ge: Haftung einer GmbH-GeschĂ€ftsfĂŒhrerin fĂŒr Umsatzsteuerschulden

Die Rechtsform der GmbH ist beliebt, da diese nur mit dem Stammkapital haftet. Allerdings braucht eine GmbH einen GeschĂ€ftsfĂŒhrer, der in ihrem Sinne handelt. Der GeschĂ€ftsfĂŒhrer ist in manchen FĂ€llen nicht in seiner Haftung beschrĂ€nkt und kann auch mit seinem Vermögen in Anspruch genommen werden - zum Beispiel bei Insolvenzverschleppung oder Steuerhinterziehung. Im vorliegenden Fall hatte das Finanzamt eine ehemalige GeschĂ€ftsfĂŒhrerin in Haftung genommen. Sie war jedoch der Ansicht, dass dies nicht rechtens war, so dass das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) darĂŒber entscheiden musste.

Die KlĂ€gerin war alleinige Gesellschafter-GeschĂ€ftsfĂŒhrerin der B-GmbH, der geschĂ€ftsfĂŒhrenden KomplementĂ€r-GmbH der F-GbR (Gesellschaft bĂŒrgerlichen Rechts). Ende 2006 stellte die GbR die werbende TĂ€tigkeit ein und wurde von den Gesellschaftern liquidiert. FĂŒr das Jahr 2005 gab die GbR keine UmsatzsteuererklĂ€rung ab, weshalb das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schĂ€tzte. Gegen den Umsatzsteuerbescheid legte die GbR Einspruch ein und reichte die ausstehende UmsatzsteuererklĂ€rung ein. Das Finanzamt setzte dementsprechend Umsatzsteuer fest. Im Jahr 2008 nahm das Finanzamt die KlĂ€gerin wegen rĂŒckstĂ€ndiger Abgabenverbindlichkeiten der GbR in Haftung, wogegen diese Einspruch einlegte. Dem Einspruch wurde nicht stattgegeben.

Das FG sah die Klage nur zum Teil als begrĂŒndet an. Die Steuerbescheide sind formell rechtmĂ€ĂŸig ergangen. Grund und Höhe der Umsatzsteuerverbindlichkeit fĂŒr 2005 wurde bereits durch ein anderes Urteil festgestellt. Nach dem Gesetz kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes fĂŒr eine Steuer haftet. Und dies ist hier die KlĂ€gerin. Sie kann in Haftung genommen werden, da sie ihre Pflichten als Vertreterin der geschĂ€ftsfĂŒhrenden B-GmbH nicht erfĂŒllt hat - nĂ€mlich die Einreichung der UmsatzsteuerjahreserklĂ€rung fĂŒr 2005 sowie die Zahlung der fĂ€lligen BetrĂ€ge. Es liegt im Streitfall sowohl objektiv als auch subjektiv eine Steuerhinterziehung vor, da die KlĂ€gerin keine ErklĂ€rung eingereicht und nichts gezahlt hat. Somit wird sie zu Recht fĂŒr die sĂ€umigen UmsatzsteuerbetrĂ€ge in Haftung genommen. Allerdings ist die Haftung der KlĂ€gerin fĂŒr die SĂ€umniszuschlĂ€ge auf die Steuerschuld gemĂ€ĂŸ der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auf 50 % zu begrenzen, so dass Betrag entsprechend zu reduzieren ist.

Hinweis: Sollten Sie einmal einen Haftungsbescheid vom Finanzamt erhalten, helfen wir Ihnen gern.




Haftungshinweis:
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