20.06.2010

Außergewöhnliche Belastungen: Abzug der Aufwendungen für ein behindertes Kind

Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn sie zwangsläufig sind; die unterhaltene Person muss außerstande sein, sich selbst zu versorgen. Ein volljähriges Kind ist grundsätzlich verpflichtet, vorrangig sein Vermögen (Vermögensstamm) zu verwerten, bevor es seine Eltern auf Unterhalt in Anspruch nimmt.

Vorstehendes gilt jedoch nicht, wenn die Vermögensverwertung unzumutbar ist. Ein derartiger Fall ist nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs bei einem schwerbehinderten Kind gegeben, das seinen Grundbedarf und behinderungsbedingten Mehrbedarf nicht selbst zu decken in der Lage ist. Ein zur Altersvorsorge des Kindes gebildetes Vermögen (geschenktes Mehrfamilienhaus) muss nicht vor der Inanspruchnahme elterlichen Unterhalts verwertet werden. Es wäre unzumutbar, vom Kind zu verlangen, den Stamm seines Vermögens schon jetzt anzugreifen. Der Unterhalt konnte daher als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden.




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