09.11.2019

VersÀumte Klagefrist: KlÀger kann vor Gericht verzögerte Postbeförderung glaubhaft machen

Wer mit einer Einspruchsentscheidung seines Finanzamts oder seiner Familienkasse nicht einverstanden ist, kann Klage vor dem Finanzgericht erheben. Die Frist hierfĂŒr betrĂ€gt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der maßgebliche Bekanntgabezeitpunkt wird von der Abgabenordnung (AO) bei inlĂ€ndischer Postversendung am dritten Tag nach Aufgabe des SchriftstĂŒcks zur Post angenommen.

Hinweis: Wird eine Einspruchsentscheidung am 18.11.2019 zur Post aufgegeben, gilt sie also am 21.11.2019 als bekanntgegeben, so dass die Klagefrist erst ab dem 22.11.2019 lÀuft.

Dass diese sogenannte Bekanntgabefiktion der AO nicht in Stein gemeißelt ist, zeigt ein neuer Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH). Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Vater (scheinbar) verspĂ€tet Klage gegen eine Einspruchsentscheidung seiner Familienkasse erhoben.

Den BFH konnte er aber davon ĂŒberzeugen, dass die Klageerhebung noch rechtzeitig erfolgt war, indem er die zeitverzögerte Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung glaubhaft machte. Die Familienkasse hatte ihre Einspruchsentscheidung ĂŒber einen privaten Postdienstleister verschickt, der den Brief wiederum an einen Subunternehmer weitergegeben hatte. FĂŒr den BFH war aufgrund dieser „Lieferkette“ nicht auszuschließen, dass die Post erst verzögert (nach Ablauf der Dreitagesfrist) beim EmpfĂ€nger angekommen war. Das Gericht akzeptierte daher den vom KlĂ€ger angegebenen Bekanntgabetag, so dass die Klageerhebung im Ergebnis noch fristgerecht erfolgt war.

Hinweis: Gilt eine Klagefrist zunÀchst als versÀumt, kann es sich also mitunter lohnen, einen Blick auf die ZustellungsablÀufe bei den Postdienstleistern zu werfen. Auf diese Weise kann vor Gericht möglicherweise glaubhaft gemacht werden, dass die Bekanntgabe erst verspÀtet erfolgt und die Klagefrist somit gewahrt ist.




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