20.05.2010

Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen

Deutschland hat mit über 80 anderen Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) betreffend Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer abgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass Unternehmen oder Privatpersonen mit ihren Einkünften bei Sachverhalten, die beide Staaten berühren, doppelt besteuert werden. Meist stellt der Wohnsitzstaat bestimmte aus dem anderen Staat stammende Einkünfte von seiner Steuer frei oder er rechnet eine in dem anderen Staat erhobene Steuer auf seine Steuer an. Bei Zinsen, Dividenden, Lizenz- und Know-how-Vergütungen wird die Steuer des Quellenstaates meist auf einen bestimmen Prozentsatz der Bruttovergütung beschränkt. Für Einkünfte aus einer in dem anderen Abkommensstaat gelegenen Betriebsstätte eines Unternehmens ist von deutscher Seite in der Regel die Freistellungsmethode vorgesehen.

Besondere Probleme können für Personengesellschaften entstehen. Aus deutscher Sicht erhalten sie als solche in der Regel nicht die Vergünstigungen des Abkommens. Ihr Einkommen wird ihren Gesellschaftern zugerechnet. Diese erhalten die Vergünstigungen des Abkommens, soweit sie persönlich die Voraussetzungen erfüllen. Manche Abkommensstaaten haben hier eine andere Sicht.

Problematisch kann z.B. auch die Behandlung von Lizenzvergütungen oder Zinsen sein, die ausländische Gesellschafter einer Personengesellschaft von dieser erhalten. Nach deutscher Sicht gehören diese als Sondervergütungen zum inländischen Gewinn, der nach Tarif zu versteuern ist und auch der Gewerbesteuer unterliegt, wie bei Vergütungen an im Inland ansässige Gesellschafter. Ausländische Gesellschafter sind oft der Meinung, diese Vergütungen dürften in Deutschland als Lizenzvergütungen oder Zinsen gar nicht oder nur mit einer geringen Abzugssteuer belegt werden (je nach Abkommen).

Diese und zahlreiche weitere Fragen im Zusammenhang mit Personengesellschaften bei Doppelbesteuerungsabkommen behandelt ein ausführlicher neuer Erlass der Finanzverwaltung.




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