20.05.2010

Bindungswirkung von Entscheidungen der Sozialversicherungsträger

Eine Krankenkasse stufte die Tätigkeit eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers als selbständig und damit als nicht sozialversicherungspflichtig ein. Dennoch führte der Arbeitgeber Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse ab. Er behandelte seine Anteile nach der gesetzlichen Regelung als steuerfrei. Aufgrund einer Außenprüfung beurteilte das Finanzamt die Zahlungen als Arbeitslohn, da für den Arbeitgeber keine gesetzliche Verpflichtung zur Beitragserbringung bestand. Es nahm den Arbeitgeber für die nicht der Lohnsteuer unterworfene Anteile in Haftung. Hiergegen wandte sich der Arbeitgeber, da nach seiner Auffassung die Entscheidung der Krankenkasse über die Einordnung der Tätigkeit als selbständig für das Finanzamt nicht bindend sei.

Anders entschied jedoch der Bundesfinanzhof. Die Frage, ob der Arbeitgeber gesetzlich zur Zahlung von Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung verpflichtet ist, beurteilt sich nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Krankenversicherung der Versicherungs- und Beitragspflicht. Beurteilungsmaß-stab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist eine Regelung des Sozialgesetzbuches. Die Entscheidung, ob ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, obliegt den Krankenkassen als Einzugsstellen der Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen der Sozialversicherungsträger sind in der Regel für das Besteuerungsverfahren beacht-lich. Der Bundesfinanzhof hat damit an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten. Der Arbeitgeber haftete daher für die Lohnsteuer.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück