21.07.2019

Vorsteuerabzug: Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer mĂŒssen identisch sein

Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemĂ€ĂŸe Rechnung vorliegt, aus der vollstĂ€ndige Angaben hervorgehen (u.a. der vollstĂ€ndige Name und die vollstĂ€ndige Anschrift des leistenden Unternehmers). Nach der stĂ€ndigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) mĂŒssen zudem Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein.

Hinweis: Als leistender Unternehmer gilt derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenĂŒber einem anderen selbst ausfĂŒhrt oder durch einen Beauftragten ausfĂŒhren lĂ€sst.

Einem Computervertrieb aus Bayern wurde der Vorsteuerabzug kĂŒrzlich aberkannt, weil die erforderliche PersonenidentitĂ€t nicht gegeben war. Die Firma hatte Computerzubehör und Spielekonsolen erworben. Als Rechnungsaussteller waren dabei eine GmbH und eine GmbH & Co. KG aufgetreten. TatsĂ€chlich wurden die GeschĂ€fte aber ĂŒber eine AG abgewickelt, die dem Computervertrieb die Waren angeboten hatte.

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatten die in den Rechnungen angegebenen Firmen gar nicht oder nur in geringem Umfang mit Elektronikbauteilen bzw. -artikeln gehandelt. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass diese beiden Firmen als sogenannte „missing trader“ (= Nichtunternehmer) und der Computervertrieb als sogenannter „buffer“ (= ZwischenhĂ€ndler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren.

Der Computervertrieb wollte seinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen vor dem BFH durchsetzen, scheiterte damit jedoch. Die Bundesrichter urteilten, dass die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, weil die IdentitĂ€t von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer nicht gegeben war. Die geforderte PersonenidentitĂ€t entspricht der Rechtsprechung des EuropĂ€ischen Gerichtshofs, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (hier: Lieferung von Spielekonsolen und Computerteilen) und dem Rechnungsaussteller herzustellen. Die Rechnungsaussteller im Urteilsfall hatten die Lieferungen nicht ausgefĂŒhrt, so dass die Rechnungen nicht die erforderliche Verbindung zwischen Transaktion und Rechnungsaussteller herstellen konnten.

Hinweis: Auch eine GewĂ€hrung des Vorsteuerabzugs im Billigkeitswege lehnte der BFH ab, weil dem Computervertrieb kein Vertrauensschutz zu gewĂ€hren war. Die Firma hatte nicht „in gutem Glauben“ gehandelt, vielmehr waren ihr die UmstĂ€nde bekannt, unter denen die GeschĂ€fte mit den Spielekonsolen und Zubehörteilen abgewickelt wurden.




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