30.06.2019

Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2019: BMF veröffentlicht neue Gesamtübersicht

Sind Arbeitnehmer im Ausland tätig, zahlt der Arbeitgeber ihnen häufig Auslandszuschläge und einen Kaufkraftausgleich, um den Mehraufwand auszugleichen, der durch das Leben im Ausland entsteht. Die Steuerbefreiung der Auslandszuschläge und des Kaufkraftausgleichs ist in § 3 Nummer 64 Einkommensteuergesetz geregelt. Die Vorschrift erfasst drei Personenkreise:

Hinweis: Der Umfang der Steuerfreiheit des Kaufkraftausgleichs bestimmt sich nach den Sätzen des Kaufkraftzuschlags zu den Auslandsdienstbezügen im öffentlichen Dienst. Die Höhe der Kaufkraftzuschläge wird alljährlich im Bundessteuerblatt (Teil 1) veröffentlicht. Die Gesamtübersichten werden zudem vierteljährlich fortgeschrieben.

Mit Schreiben vom 04.04.2019 hat das Bundesfinanzministerium nun die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.04.2019 (mit Zeitraum ab dem 01.01.2016) veröffentlicht.




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