16.03.2019

TatsĂ€chliche VerstĂ€ndigung: ZustĂ€ndiger AmtstrĂ€ger fĂŒr die Steuerfestsetzung muss beteiligt werden

Gestaltet sich die Sachverhaltsermittlung in einem Besteuerungsverfahren kompliziert und schwierig, können Finanzamt und Steuerzahler eine sogenannte tatsĂ€chliche VerstĂ€ndigung treffen. In dieser (vollkommen legalen) Übereinkunft lassen sich dann gemeinsam die Sachverhaltsmerkmale festlegen, die der Besteuerung zugrunde gelegt werden sollen (z.B. das Ende einer Gewinnerzielungsabsicht). Ein solcher „Deal“ kommt fĂŒr bereits verwirklichte Sachverhalte in Betracht und entfaltet in der Regel Bindungswirkung fĂŒr die Beteiligten.

Hinweis: TatsĂ€chliche VerstĂ€ndigungen sollen den Rechtsfrieden herstellen und weitere EinsprĂŒche und Klagen vermeiden.

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass eine (bindende) tatsĂ€chliche VerstĂ€ndigung aber nur dann vorliegt, wenn auf Seiten der Finanzbehörde ein AmtstrĂ€ger beteiligt ist, der fĂŒr die Entscheidung ĂŒber die Steuerfestsetzung zustĂ€ndig ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte die Steuerfahndung eines Finanzamts (Steufa) gegen einen Gewerbetreibenden ein Steuerstrafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung eingeleitet. Im Rahmen der Schlussbesprechung der SteuerfahndungsprĂŒfung hatten der Gewerbetreibende, sein ProzessbevollmĂ€chtigter und der Sachgebietsleiter der Steufa einen Aktenvermerk unterzeichnet, wonach beide Seiten fĂŒr bislang nichtverbuchte Lieferungen eine bestimmte Gewinnmarge fĂŒr angemessen hielten. Das Finanzamt ĂŒbernahm den Teilbericht der Steufa spĂ€ter unverĂ€ndert in den Bericht der BetriebsprĂŒfung und Ă€nderte die betroffenen Einkommensteuerbescheide des Gewerbetreibenden entsprechend dem PrĂŒfungsergebnis der Steufa ab.

Der Gewerbetreibende war mit den vorgenommenen Gewinnerhöhungen jedoch nicht einverstanden und stellte das Vorliegen einer tatsĂ€chlichen VerstĂ€ndigung in Frage. In letzter Instanz hatte er damit Erfolg. Der BFH urteilte, dass im vorliegenden Fall keine tatsĂ€chliche VerstĂ€ndigung zustande gekommen ist, da auf Seiten der Finanzbehörde lediglich der Sachgebietsleiter der Steufa beteiligt war. Es fehlte an der Beteiligung eines fĂŒr die Steuerfestsetzung zustĂ€ndigen AmtstrĂ€gers. Diese ist fĂŒr eine wirksame Vereinbarung nach der stĂ€ndigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich. Die geschlossene Vereinbarung konnte daher im Ergebnis keine Bindungswirkung fĂŒr die Beteiligten entfalten.

Hinweis: Der BFH hob das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurĂŒck, weil noch zu klĂ€ren war, ob die vom Finanzamt zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen rechtmĂ€ĂŸig waren.




Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfĂ€ltiger Bearbeitung nicht ĂŒbernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zurück