09.03.2019

Reparatur in der Werkstatt: Wird die Handwerkerleistung trotzdem im Haushalt erbracht?

Trittbrettfahrer gelten gemeinhin nicht als beliebte Zeitgenossen, denn sie hĂ€ngen sich schließlich ohne eigenes Zutun an fremde Unternehmungen an, um aus ihnen Kapital zu schlagen. Bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Finanzamt ist dieses Vorgehen allerdings ganz und gar nicht verwerflich, sondern sogar verfahrensökonomisch: Steuerzahler können sich per Einspruch bequem an Musterprozesse anderer Steuerzahler „anhĂ€ngen“ und so spĂ€ter von einem positiven Ausgang des Verfahrens im eigenen Fall profitieren.

Möglich ist dies derzeit bei Handwerkerleistungen, die außerhalb des eigenen Haushalts erbracht werden, aber einen Bezug zum Haushalt aufweisen. Bereits im Juli 2017 hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass der Steuerbonus fĂŒr Handwerkerleistungen auch fĂŒr Arbeiten an einem Hoftor gewĂ€hrt werden muss, das in der Werkstatt des Tischlers repariert wurde. Die Finanzrichter sahen die Leistung noch als „im Haushalt“ erbracht an, weil der Leistungserfolg in der Privatwohnung des Steuerzahlers eingetreten war.

Hinweis: Nach dieser Rechtsprechung können GegenstĂ€nde des Privathaushalts also außer Haus repariert werden, ohne dass dem privaten Auftraggeber der Steuerbonus fĂŒr Handwerkerleistungen verlorengeht.

Gegen das Urteil ist derzeit ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhĂ€ngig. Steuerzahler, die ebenfalls Kosten fĂŒr haushaltsbezogene Werkstattarbeiten getragen haben, können deshalb wie folgt vorgehen:




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